Archiv 1998 |
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Ausgabe 2 - November --- Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg --- |
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... zur ärztlichen Aufklärung vor einer Hallux valgus-Operation
Die Wahl der richtigen Behandlungsmethode ist grundsätzlich allein Sache des Arztes (BGH NJW 1988, 1516). Bei gleichwertigen und anerkannten Operationsmethoden ist der Arzt nicht verpflichtet, über einen Schulenstreit hinsichtlich Vor- und Nachteile der in Betracht kommenden Methoden aufzuklären (KG VersR 1992, 189, bei Hallux valgus-Operation keine Notwendigkeit, auf die Methoden nach Hueter/Mayo und Keller-Brandes hinzuweisen).
Es muß jedoch ein allgemeiner Eindruck von der Schwere des Eingriffs und den damit verbundenen Gefahren vermittelt werden. Bei operativen Korrekturen von Fehlstellungen des großen Zehs (Hallux valgus), die in der Regel nicht zur Abwendung akuter oder schwerwiegender Gefahren erforderlich sind, gehört auch dazu der Hinweis auf das Risiko von (Teil-) Versteifungen des betreffenden Gelenks. |
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